Die neue Datenschutz-Grundverordnung

Die neue Datenschutz-Grundverordnung betrifft jeden der mit personenbezogenen Daten arbeitet!
Das ist erstmal der Grundsatz! Welche gesetzlichen Anforderungen Sie jetzt erfüllen müssen, können Sie mit unserem Schnellcheck herausfinden. Haben Sie dann immer noch Fragen, unterstützen wir Sie gerne.

Gesetzliche Verpflichtung

Ab dem 25. Mai 2018 tritt die neue DSGVO in Kraft. Dieses Gesetz gilt für alle, die mit personenbezogenen Daten arbeitet, sie erheben, speichern und auswerten. Nichtbeachtung und Verstöße werden mit empfindlichen Strafen von den Aufsichtsbehörden zur Anzeige gebracht.

Sicherheit im Unternehmen steigern

Nutzen Sie dies als Chance Ihre IT-Sicherheit zu erhöhen und aufzuräumen. Mit Ihrem IT-Lieferanten können Sie die Anforderung dem "Stand der Technik" anpassen und im Datenschutz-Handbuch entsprechend dokumentieren.

Datenschutzbeauftragter

Der Datenschutzbeauftragte bekommt durch dieses Gesetz eine neue Bedeutung im Unternehmen. Laut Gesetz müssen Sie nur einen Datenschutzbeauftragten ernennen, wenn Sie eine von 3 Kriterien erfüllen. Wenn Sie allerdings nicht darunter fallen, haften Sie als Unternehmer, Geschäftsführer. Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten hat hier einige Vorteile.

Datenschutzerklärung

In der Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite müssen Sie jetzt alle Tracker und Auswertungen aufführen. Sie sollten die Tracker so einstellen, dass die IP-Adressen anonymisiert werden. Der Facebook "Like Button" darf nur verwendet werden, wenn der Besucher dem zugestimmt hat.

Das Vertrauen Ihrer Kunden

Zeigen Sie Ihren Kunden, dass Sie mit den Ihnen anvertrauten Daten verantwortungsvoll umgehen. Steigern Sie das Vertrauen und gewinnen Sie so mehr Kunden.

Die Strafen

Nach dem neuen Gesetz sieht der Gesetzgeber empfindliche Strafen vor. Nichteinhaltung mit Bußgeldern von 50.000€ bis 300.000€ und bei Vorfällen und Nichteinhaltung bis 4% vom Jahresumsatz, bis 20 Mio Euro.

Das Datenschutzhandbuch

Ein Datenschutzhandbuch ist Pflicht. Dies soll Ihr Umgang mit personenbezogenen Daten beschreiben und wer Ansprechpartner für Unternehmensbereiche ist.

Das Verfahrensverzeichnis

Sie sind verpflichtet ein Verfahrensverzeichnis zu führen. Eins in einer vollständigen Version, für die Aufsichtsbehörden und eine "abgespeckte" Version. Diese wird auch "Jedermannsverzeichnis" genannt, da dieses jeder bei Ihnen anfragen darf.

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