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Strafen und Bußgelder
Die Gesetze zum Datenschutz gibt es schon seit 1990. Dieses Gesetz wurde 2007 angepasst. Die Version, die durch die EU jetzt erlassen wurde und dann in das BDSG neu, die ab dem 25. Mai 2018 wirksam wird, enthält nun empfindliche Strafen. Nach §84 müssen jetzt die Strafen und Bußgelder wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Es gibt nun in §43 BDSG eine ganze Liste an Vergehen, die mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro pro Einzelfall geahndet werden können. Darunter fällt z.B. auch wenn Sie einen Datenschutzbeauftragten haben müssten und keinen bestellt haben.
Die Bemessung des Bußgeldes, die in §43 aufgeführt ist, richtet sich dann nach diesen Kriterien:
- Art, Schwere und Dauer des Verstoßes
- Die Kategorie der personenbezogenen Daten, die von dem Vorfall betroffen sind.
- Ist der Verstoß fahrlässig oder vorsätzlich?
- In jedem Fall wird geprüft, ob es dadurch Vorteile gegeben hat oder ob Verluste reduziert worden sind.
- Wie sehen die getroffenen Maßnahmen zur Minderung des entstandenen Schadens aus?
- Sind früher schon Maßnahmen angeordnet worden und wie sind diese eingehalten worden?
- In welchem Umfang sind Sie in der Verantwortung, obwohl Sie technische Vorkehrungen (in TOM dokumentiert) getroffen haben?
- Gab es schon mal einen Verstoß?
- In welcher Weise arbeiten Sie mit den Aufsichtsbehörden oder den Strafverfolgern zusammen?
- Wie hat die Aufsichtsbehörde von dem Verstoß erfahren?
Es gibt also eine Menge an Kriterien, die Einfluss auf das Bußgeld haben und vergessen Sie dabei nicht den Imageschaden durch so ein Bußgeld!
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