Datenschutzbeauftragter

Der Gesetzgeber hat in der DSGVO und im BDSG die Aufgaben, Rechte und Pflichten in einigen Artikeln und Paragraphen geregelt. Der Datenschutzbeauftragte kann Änderungen nicht anordnen, muss aber darauf hinweisen. Er ist also nicht weisungsbefugt sondern ist Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden und muss alle gesetzlichen Forderungen dokumentieren. Außerdem hat er die Aufgabe sich fachlich weiter zu qualifizieren, der Betrieb muss ihn dabei unterstützen.

Sobald eine Firma, eine öffentliche Einrichtung, Verein oder Organisation mit personenbezogenen Daten arbeitet, ist die DSGVO und BDSG anzuwenden. In beiden Fällen wird ein Datenschutzbeauftragter von der Geschäftsleitung oder vom Vorstand benannt. In Firmen, die einen Mitarbeiter als internen Datenschutzbeauftragten benennen, genießt er den Status in etwa eines Betriebsratsvorsitzenden. Es kann auch eine externe Firma oder ein externer Datenschutzbeauftragter benannt werden. Hier (interner Datenschutzbeauftragter)  und Hier (externer Datenschutzbeauftragter) werden die jeweiligen Rechte, Pflichten und Verantwortungen dargestellt.

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