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Auftragsdatenverarbeitung
Nach § 11 BDSG ist ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung zu schließen, wenn personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden. Dieser Vertrag kann nicht frei gestaltet werden. Er muss die folgenden 10 Punkte enthalten:
- 1. Der Gegenstand und die Dauer des Auftrags
- 2. Der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen
- 3. Die nach § 9 BDSG zutreffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen
- 4. Die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
- 5. Die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen
- 6. Die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen
- 7. Die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers
- 8. Mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen
- 9. Der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält
- 10. Die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags
Auf der Seite vom BfDI im Datenschutz Wiki sollte ein Mustervertrag zu finden sein. WebSeite des BfDI
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