Wichtig für Betriebe bis 20 Mitarbeitern

Laut der DSGVO Artikel 37 muss jeder Betrieb, der personenbezogene Daten verarbeitet, einen Datenschutzbeauftragten benennen. In Abs. 4 wird aber eine Öffnungsklausel genannt, die in §38 BDSG-neu konkretisiert wird. Danach gibt es die Möglichkeit, dass der Betrieb keinen Datenschutzbeauftragten benennen muss. Es gibt also Fälle, in denen kein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss.

Auch wenn es Ausnahmen gibt, sollten Sie diese sehr genau prüfen. Falls Sie eine Risikoabschätzung vornehmen müssen, benötigen Sie jedoch wieder einen. Bedenken Sie auch, selbst wenn Sie keinen Datenschutzbeauftragten benennen oder bestellen müssen, das Gesetz zum Datenschutz gilt trotzdem! Nur der Betrieb haftet voll, falls etwas passiert und Daten durch einen Cyber-Angriff gestohlen werden. Auch ein Datenschutzhandbuch müssen Sie erstellen, ein Verfahrensverzeichnis führen, Verträge mit Auftragsdatenverarbeiter müssen Sie dokumentieren. Wenn die Aufsichtsbehörde Sie auffordert, müssen Sie diese vorweisen, ansonsten wird oder kann ein Bußgeld verhängt werden.

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